Mit der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe sollen Unternehmer und Selbstständige unterstützt werden, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind. Im Juni 2021 wurden die beiden Förderprogramme bis Ende September verlängert und um eine Neustart-Prämie erweitert. Ob Sie Anspruch auf die Förderprogramme haben und wie Sie diese richtig beantragen, erfahren Sie in diesem Artikel.
Was sind die Überbrückungshilfen?
Die Überbrückungshilfen dienen dazu, besonders von der Corona-Krise betroffenen Firmen eine weitere Liquiditätshilfe zukommen zu lassen. Damit sollen u. a. Betriebe Geld erhalten, die in den Bereichen Veranstaltungslogistik, Catering, Gastronomie, Hotellerie und Kultur tätig sind oder ihre Ladengeschäfte seit Dezember 2020 schließen mussten.
In diesen und anderen Segmenten ist es u. a. aufgrund des aktuellen Lockdowns nicht möglich, ausreichend Umsätze zu generieren, um die laufenden Kosten zu decken. Hierbei sollen die Überbrückungshilfen unterstützen.
Unterschied zu Soforthilfen am Anfang der Corona-Krise
Anders als die Soforthilfen der ersten Krisenmonate müssen Unternehmer und Selbstständige detailliert nachweisen, dass sie die Hilfe tatsächlich benötigen. Das soll u. a. dadurch sichergestellt werden, dass die Beantragungnicht selbst, sondern von einem akkreditierten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigtem Buchprüfer vorgenommen werden muss. Zudem muss nach Programmende belegt werden, dass und in welchem Umfang die Hilfen benötigt wurden.
Im Kern unterscheiden sich Überbrückungs- und Soforthilfen darin, dass meist mehr Geld gezahlt wird, und die Anforderungen bei Antragsstellung und der späteren Abrechnung höher sind. Beispielsweise müssen ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer gemeldete Umsatzausfälle und Höhe der Fixkosten bestätigen, was für Antragsteller i. d. R. mit Zusatzkosten verbunden ist. Berater oder Prüfer können sich hier registrieren.
Hinweis: Die Überbrückungshilfen müssen bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt werden. Allerdings sind sie als steuerbare Betriebseinnahme bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung zu erfassen. Zudem sind die Überbrückungshilfen nicht umsatzsteuerbar, es fällt also keine Umsatzsteuer an.
Beantragung der Überbrückungshilfen
Das Wichtigste zuerst: Der Antrag auf Überbrückungshilfe ist zwingend durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragsstellers einzureichen!
Die konkrete Vorgehensweise sollte mit dem gewählten prüfenden Dritten abgestimmt werden. Das gilt auch für die Bereitstellung der für die Prüfung benötigten Unterlagen. Im Allgemeinen werden folgende Dokumente benötigt:
- Umsatzsteuervoranmeldungen der Jahre 2019 und 2020 (in Fällen von Unternehmen, die nach dem 31. Juli 2019 gegründet worden sind: des Zeitraums seit Gründung)
- Jahresabschluss 2019 und Jahresabschluss 2020 (soweit vorliegend)
- Umsatz-, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 (und falls vorliegend Umsatz-, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2020)
- Umsatzsteuerbescheid 2019 (und falls vorliegend: Umsatzsteuerbescheid 2020)
- Aufstellung der betrieblichen Fixkosten der Jahre 2019 und 2020 und 2021 (soweit vorliegend)
- Bewilligungsbescheid, falls dem Antragststeller Soforthilfe, Überbrückungshilfe I, Überbrückungshilfe II und/ oder November-/Dezemberhilfe gewährt wurde
Eine Antragsstellung ohne prüfenden Dritten ist nicht möglich. Auf der Basis der bei der Antragstellung gemachten Angaben erfolgt die Auszahlung der Überbrückungshilfe.
Prüfende Dritte können u. a. hier gesucht werden:
- Steuerberater: https://www.steuern.de/steuerberater-ergebnisse.html oder https://www.dstv.de/suchservice/steuerberater-suchen
- Wirtschaftsprüfer/Buchprüfer: https://www.wpk.de/register/
- Rechtsanwälte: https://www.bea-brak.de/bravsearch/search.brak
Im Nachgang erfolgt gleichfalls über einen prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung über die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten. Ggf. zu viel gezahlte Hilfen sind zurückzuzahlen.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige freier Berufe im Haupterwerb aller Branchen, die sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifiziert haben. Auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen können die Mittel beantragen. Eine Zahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die Insolvenz angemeldet oder ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben, ist nicht möglich.
Wer darf keine Überbrückungshilfe beantragen?
- Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind
- Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz
- Unternehmen, die sich zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition) und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben
- Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2019 gegründet wurden
- Öffentliche Unternehmen
- Unternehmen (inkl. verbundene Unternehmen), die die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen
- Unternehmen mit mindestens 750 Mio. Euro Jahresumsatz
- Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb.
Förderfähige Kosten
Förderfähig sind im Wesentlichen:
- Mieten und Pachten
- Weitere Mietkosten, z.B. für Fahrzeuge und Maschinen
- Zinsen für Darlehen
- der Kostenanteil von Leasingraten
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung und Wartung
- Energiekosten
- Grundsteuern
- betriebliche Lizenzgebühren
- Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
- Kosten für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Beratung zu Corona-Überbrückungshilfen II
- Kosten für Azubis, da diese grds. nicht unter die Regelungen des Kurzarbeitergeldes fallen
- Personalaufwendungen (soweit nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst), pauschal mit 20% der vorher ermittelten Fixkosten
- Provisionen für Reisebüros oder Margen für Reiseveranstalter in bestimmten Zeiträumen
Unternehmerlohn ist grundsätzlich nicht förderfähig; unter Umständen kann es in einzelnen Bundesländern Ausnahmen geben, etwa in Baden-Württemberg. Die Regelungen der Bundesländer finden sich in der Regel bei den Bewilligungsstellen finden. Eine Übersicht der Stellen finden Sie hier.
Überbrückungshilfe II
Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige freier Berufe im Haupterwerb aller Branchen, die sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifiziert haben. Auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen können die Mittel beantragen. Eine Zahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die Insolvenz angemeldet oder ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben, ist nicht möglich.
Voraussetzungen für den Erhalt der Überbrückungshilfen
Voraussetzung für den Erhalt der Überbrückungshilfe II ist eine durch die Corona-Krise vollständige oder zu wesentlichen Teilen Einstellung der Geschäftstätigkeit. Für einen Antrag auf Förderung muss mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:
- Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten. Bei Firmen, die nach Juni 2019 gegründet worden sind, sind zum Nachweis des Umsatzeinbruches von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten als Vorjahresmonate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.
- Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
Unternehmen, die vor dem 1. April 2019 gegründet wurden und aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im Zeitraum April bis August 2019 zusammen weniger als 15 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der vorgenannten Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt.
Förderhöhe
Während die Überbrückungshilfe I für die Monate Juni bis August 2020 gezahlt wurde, wird die Überbrückungshilfe II für die Monate September bis Dezember 2020 bezahlt. Bei Einhaltung der Voraussetzungen muss sie nicht zurückgezahlt werden. Es ist zudem geplant, den Bezugszeitraum auch nach dem 31.12.2020 zu verlängern.
Die Höhe der Zuschüsse der Überbrückungshilfe II ist wie folgt gestaffelt:
- 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
- 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
- 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent und 50 Prozent im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. September 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden, sind die Monate November 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen. Die Berechnung wird für jeden Monat einzeln vorgenommen.
Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe II für den jeweiligen Fördermonat. Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat.
Überbrückungshilfe III
Das Bundesfinanzministerium hat die Überbrückungshilfen für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 verlängert und die Konditionen verbessert (= Überbrückungshilfe III). Mit der Überbrückungshilfe III werden auch Soloselbstständige, Betriebe der Kultur und Veranstaltungswirtschaft und Ladengeschäfte unterstützt, die wegen des Lockdowns schließen mussten.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Einheitliches Kriterium für die Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Es gibt keine Differenzierung mehr nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen, Zeiträumen, Schließungsmonaten oder direkte / indirekter Betroffenheit. Die Mittel müssen für die jeweiligen Monate beantragt werden. Referenzmonat ist der jeweilige Monat des Jahres 2019, z. B. für März 2021 der März 2019.
- Der monatliche Förderhöchstbetrag wird auf 1,5 Mio. Euro angehoben. Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.
- Antragsberechtigte erhalten eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung. Es sind Zahlungen von bis zu 100.000 Euro je Fördermonat möglich, maximal 800.000 Euro.
- Erstattet werden bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent bis zu 40 Prozent, bei einem Umsatzrückgang von 50 bis 70 Prozent bis 60 Prozent und bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten.
- Antragsberechtigt sind Unternehmen mit bis zu 750 Mio. Euro Jahresumsatz in Deutschland.
Wichtig: Unternehmen, die bereits November- oder Dezemberhilfen beantragt haben, können für diese Monate keine Überbrückungshilfe III beantragen. Leistungen aus der Überbrückungshilfe II für November und Dezember 2020 werden angerechnet.
Spezielle erstattungsfähige Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III
Neben Investitionen für bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten können nun auch Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung als Kostenposition geltend gemacht werden - z. B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops. Für beide Bereiche werden Kosten berücksichtigt, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 entstehen bzw. entstanden sind.
Förderhöhe:
- Bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten: bis zu 20.000 Euro pro Monat
- Investitionen in Digitalisierungsprojekte: einmalig bis zu 20.000 Euro
Für einige Branchen, die besonders von der Krise betroffen sind, gibt es spezielle Kosten, die gefördert werden:
So werden bei Einzelhändlern Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt. Das umfasst beispielsweise Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung, aber auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, weil sie nicht verkauft werden konnte. Voraussetzung der Förderung ist, dass der Einzelhändler im Jahr 2019 einen Gewinn und im Jahr 2020 einen Verlust erwirtschaftet hat und aufgrund des Lockdowns schließen musste. Für Einzelhändler, die erst 2020 gegründet wurden, gelten Sonderregeln.
Die Reisebranche wird dadurch unterstützt, dass hier Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierungen berücksichtigt werden. Externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten werden um eine 50-prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und ebenfalls bei den Fixkosten berücksichtigt.
Unternehmer der Pyrotechnikindustrie können nun auch eine Förderung für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen. Zusätzlich können sie Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 ansetzen.
Zusätzlicher Eigenkapitalzuschuss
Da viele Unternehmen aufgrund der anhaltenden Corona-Krise ihre finanziellen Mittel inzwischen fast vollständig aufgebraucht haben, gibt es seit Mitte April 2021 mit dem Eigenkapitalzuschuss eine Förderung, die zusätzlich zur regulären Überbrückungshilfe gewährt wird. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben.
Der Eigenkapitalzuschuss bemisst sich an der gezahlten Überbrückungshilfe (Fixkostenerstattung) und wird ab dem dritten Monat des Umsatzseinbruchs gezahlt. Seine Höhe ist gestaffelt und steigt an je länger das Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten hat:
- 1. + 2. Monat: kein Eigenkapitalzuschuss
- 3. Monat: 25 Prozent
- 4. Monat: 35 Prozent
- 5. und jeder weitere Monat: 40 Prozent
Ein Beispiel:
Ein Unternehmen hat in den Monaten Januar, Februar und März 2021 einen Umsatzeinbruch von 55 Prozent. Das Unternehmen gibt jeden Monat 10.000 Euro für betriebliche Fixkosten aus und erhält eine reguläre Förderung aus der Überbrückungshilfe III in Höhe von jeweils 6.000 Euro für Januar, Februar und März (60 Prozent von 10.000 Euro). Für den Monat März erhält das Unternehmen zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 1.500 Euro (25 Prozent von 6.000 Euro).
Neu: Überbrückungshilfe III Plus
Am 9. Juni 2021 beschloss die Bundesregierung, die Überbrückungshilfe III unter dem Namen "Überbrückungshilfe III Plus" bis zum 30. September 2021 zu verlängern.
Für beide Programme gemeinsam künftig:
- Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Millionen EUR.
- Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Millionen EUR. Davon bis zu 12 Millionen Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen und bis zu 40 Mio. EUR aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung "Schadensausgleich", der für Unternehmen gilt, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind.
Neu ist außerdem, dass im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 EUR pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ersetzt werden.
Neu: Restart-Prämie
Um Unternehmen zu unterstützen, die im Zuge der Corona-Lockerungen Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, hat das Bundeskabinett Anfang Juni 2021 eine sogenannte "Restart-Prämie" als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten beschlossen.
Die Höhe der Restart-Prämie orientiert sich prozentual an der Differenz zwischen den tatsächlichen Personalkosten im Mai 2021 und in den jeweiligen Fördermonaten Juli bis September 2021:
- Im Juli sind es 60 Prozent der Differenz zwischen den Personalkosten im Mai und Juli 2021
- Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent
- Im September noch 20 Prozent
Neustarthilfe für Soloselbstständige
Zur Überbrückungshilfe III gehört die Neustarthilfe für Soloselbstständige. Diese können anstelle der Überbrückungshilfen eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis 7.500 Euro (50 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum) für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 erhalten.
Voraussetzung: Sie müssen im Jahr 2019 min. 51 Prozent ihres Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben. Auch unständig Beschäftigte, z. B. Schauspieler, können die Hilfen beantragen. Aufgrund der Zweckbindung wird die Neustarthilfe nicht auf Leistungen der Grundsicherung u. ä. angerechnet.
Die Pauschale wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die Umsatzeinbußen von Januar bis Juni 2021 noch nicht feststehen. Liegt der Umsatz während der 6-monatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des 6-monatigen Referenzumsatzes, müssen die Vorschüsse anteilig zurückgezahlt werden, ansonsten entfällt die Rückzahlung.
Die Bedingungen der einmaligen Betriebskostenpauschale werden verbessert: Sie wird auf 50 Prozent des Referenzumsatzes verdoppelt (bisher 25 Prozent). Der Referenzumsatz beträgt im Regelfall 50 Prozent des Gesamtumsatzes 2019. Damit beträgt die Betriebskostenpauschale grds. 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019. Beispiel: Bei einem Umsatz von 30.000 Euro (z. B. Durchschnittsumsatz in der Künstlersozialkasse) werden 7.500 Euro Neustarthilfe gezahlt (50 Prozent des Referenzumsatzes für 6 Monate 2019, 15.000 Euro).
Für Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln. Hier muss ggf. konkret nachgefragt werden, z. B. bei der zuständigen IHK.
Die volle Betriebskostenpauschale erhält, wessen Umsatz im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgeht.
Wichtig: Alle Zuwendungen der Überbrückungshilfen, auch die Neustarthilfen, sind steuerpflichtig.
Fristen zur Antragstellung
Die Frist für die Beantragung der Überbrückungshilfen richtet sich nach den Fördermonaten, für welche die Überbrückungshilfe beantragt wird:
- Überbrückungshilfe I (Fördermonate Juni bis August 2020): Antragsfrist beendet
- Überbrückungshilfe II (Fördermonate September bis Dezember 2020): Antragsfrist endet am 31. März 2021. Änderungsanträge können aber noch bis zum 31. Mai 2021 gestellt werden.
- Überbrückungshilfe III (Fördermonate November 2020 bis Juni 2021): Antragfrist endet am 31. August 2021
- Neustarthilfe für Selbstständige (Fördermonate Januar bis Juni 2021): Antragfrist endet am 31. August 2021
- Überbrückungshilfe III Plus (Fördermonate Juli bis September 2021): steht noch nicht fest
- Neustarthilfe Plus für Selbstständige (Fördermonate Juli bis September 2021): steht noch nicht fest