LUCID Verpackungsregister

Die Verpackungsordnung ist Geschichte. Seit dem Jahr 2019 gibt es das Verpackungsgesetz. Es regelt die Anforderungen an Herstellung, Inverkehrbringen und Entsorgung von Produkten. Im Juli 2022 trat eine Novellierung in Kraft, die für Online-Händler weitreichende Konsequenzen hat: Wer sie nicht befolgt, riskiert Abmahnungen, Geldbußen und Verkaufsverbote – ohne Ausnahmen.

Was ist das LUCID Verpackungsregister?

Um es gleich vorwegzunehmen: Verpackte Waren dürfen in Deutschland nur noch dann vertrieben werden, wenn die Hersteller im Verpackungsregister LUCID registriert sind. Der Begriff LUCID steht für Transparenz und verdeutlicht die Aufgabe, die der Gesetzgeber dem Verpackungsregister zugedacht hat. Betrieben wird das Verpackungsregister LUCID von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR).

 Bei der Stiftung privaten Rechts handelt es sich um eine neue Behörde, die im Jahr 2017 mit dem Ziel gegründet wurde, eine transparente und faire Kostenverteilung des Entsorgungs- und Recyclingsystems im Dualen System zu etablieren. Für Online-Händler bedeutet dies: Verpackungen und deren Verwertung sind klar geregelt. Mithilfe von Herstellerregister und Registriernummer sind über die ZSVR entsprechende Nachweise von den Händlern zu erbringen. Dazu müssen sie seit 2019 im Verpackungsregister der ZSVR mit Stammdaten und Marken registriert sein.

Duales System Verpackungsentsorgung

Bei der Verpackungsentsorgung bedient sich die Bundesrepublik Deutschland eines dualen Systems. Dual bedeutet: Neben der Entsorgung durch die öffentliche Hand übernehmen auch private Entsorgungsunternehmen das Sammeln, Sortieren und Verwerten gebrauchter Verkaufsverpackungen. Damit übernehmen diese Organisationen die Verantwortung dafür, dass die Verwertungsquoten eingehalten werden.

 Mit der jüngsten Novellierung des Verpackungsgesetzes (VerpackG) sorgt der Gesetzgeber für mehr Transparenz, Fairness und Gerechtigkeit, denn: Durch das LUCID Verpackungsregister ist sichergestellt, dass sich jeder, der in Deutschland Verpackungen in Umlauf bringt, auch um Entsorgung und Verwertung kümmern muss.

Das Verpackungsregister LUCID trägt somit dazu bei, Wettbewerbsverzerrungen zu glätten. Der Hintergrund: In der Vergangenheit gab es immer wieder Klagen darüber, dass es insbesondere Importeuren und Großhändlern gelang, sich den Kosten der Verpackungsentsorgung zu entziehen.

Verpackungsgesetz

Im Januar 2019 hat das Verpackungsgesetz die bis dato gültige Verpackungsverordnung ersetzt. Das Gesetz richtet sich an Hersteller, Onlinehändler und Unternehmen und soll dazu beitragen, Verpackungsabfälle zu vermeiden. Im Januar und Juli 2022 sind im Rahmen einer Gesetzesnovelle weitere Regelungen in Kraft getreten. Seit Juli 2022 müssen sich Hersteller deswegen im zentralen LUCID Verpackungsregister einschreiben.

Was ändert sich durch die Novelle des Verpackungsgesetzes?

Mit der Gesetzesnovelle betont der Gesetzgeber die Themen Umweltschutz und Nachhaltigkeit von Verpackungen. Durch die Reform sind die Hersteller von mit Ware gefüllter Verpackungen verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei der ZSVR zu registrieren. Das sieht § 9 Abs. 1 Satz VerpackG n. F. vor. Als Hersteller gelten dabei diejenigen Vertreiber, die Verpackungen erstmalig gewerbsmäßig abgeben (§3 Abs. 14 VerpackG n. F.). Vertreiber sind diejenigen, die – unabhängig von der Verpackungsmethode oder Handelsstufe – Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringen (§ 3 Abs. 12 VerpackG). Vertreiber sind aber auch diejenigen, die Verpackungen an Endverbraucher abgeben (§ 3 Abs. 13 VerpackG).

Für wen gelten die Regelungen des Verpackungsgesetzes?

Das Verpackungsgesetz hat weitreichende Auswirkungen. Es gilt für diejenigen, die mit Ware befüllte und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen in Verkehr bringen. Füllmaterial wird der Verpackung zugerechnet. Damit sind auch Onlinehändler betroffen. Um Umweltschutz und Nachhaltigkeit zu stärken, hat der Gesetzgeber mit einer Lizenzierung der Hersteller die Produktverantwortung erweitert. Damit hat jeder, der gefüllte Verpackungen in Verkehr bringt, auch für die Rücknahme und Verwertung zu sorgen.

Warum gibt es eine Novelle des Verpackungsgesetzes?

Ziel der Novelle des Verpackungsgesetzes ist es, die Auswirkungen von Verpackungen auf die Umwelt zu minimieren. Die Festlegungen sollen die Produzenten von Verpackungsmaterial animieren, die Quote von Mehrwegverpackungen und das Verpackungsrecycling zu erhöhen. Die Novelle sorgt außerdem dazu, dass ausländische Unternehmen an den Kosten der Verpackungsentsorgung beteiligt werden.

Recycling-Quoten von Verpackungen

Material

Vor 2019

Ab 2019

Ab 2022

Glas

75 %

80 %

90 %

Pappe, Papier, Karton

70 %

85 %

90 %

Eisenmetalle

70 %

80 %

90 %

Aluminium

60 %

80 %

90 %

Getränkekartons

60 %

75 %

80 %

Verbundverpackungen

60 %

55 %

70 %

Kunststoffe

36 %

58 %

63 %

 

Wer ist von der Novelle des Verpackungsgesetzes betroffen?

Salopp gesagt: alle. Vom Onlinehändler bis zur Bäckerei – das Verpackungsgesetz betrifft alle und alles: Verkaufsverpackungen ebenso wie Transport-, Mehrweg-, Service oder Umverpackungen. Vor diesem Hintergrund ist eine Registrierung im LUCID für die Mehrzahl der Gewerbetreibenden obligatorisch. Sollten Sie Zweifel haben, ob Sie sich nach der Gesetzesnovellierung registrieren müssen, dann können Sie bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister überprüfen, ob Sie der Pflicht unterliegen.

Was bedeuten die Änderungen des Verpackungsgesetzes für die Betreiber elektronischer Marktplätze?

Bislang haben vor allem die elektronischen Marktplatzbetreiber zu wenig Verantwortung für das Verpackungsrecycling übernommen. Die Gesetzesnovelle fordert diese Verantwortung jetzt ein. Sie sorgt dafür, dass die Marktplätze künftig überprüfen müssen, ob Onlinehändler der Registrierungspflicht nachkommen.

Online-Marktplätze

Die neuen Regelungen des Verpackungsgesetzes betreffen auch die elektronischen Plattformen. Man könnte sogar sagen: Die Novellierung zielt darauf ab, Online-Händler zur Registrierung zu zwingen. Ohne Verpackungslizenz wird es schwierig für Verweigerer. Das Verpackungsgesetz ist ein scharfes Schwert. Händlern, die gegen die gesetzlichen Regelungen verstoßen, droht in letzter Konsequenz sogar ein Verkaufsverbot.

Was gilt für Online-Marktplätze seit Juli 2022?

Seit Juli 2022 müssen die Onlineshop-Betreiber überprüfen, ob die Händler auf ihren Plattformen die Pflichten des Verpackungsgesetzes erfüllen. Gemäß der Novelle bedeutet dies: Der Verkauf von Waren ist nur erlaubt, wenn der Verpackungshersteller sich ordnungsgemäß im LUCID Verpackungsregister eingeschrieben hat. Verboten sind auch systembeteiligungspflichtige Verpackungen ohne Lizenzierung.

Elektronischer Marktplatz im Verpackungsgesetz

In § 3 Abs. 14b VerpackG hat der Gesetzgeber exakt definiert, was unter einem „elektronischen Marktplatz“ zu verstehen ist. Dieser Festlegung zufolge ist ein elektronischer Marktplatz „eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden und die oder das es Vertreibern, die nicht Betreiber des Marktplatzes sind, ermöglicht, Waren in eigenem Namen in Verkehr zu bringen. Betreiber eines elektronischen Marktplatzes ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Vertreibern ermöglicht, über diesen Marktplatz Waren in Verkehr zu bringen.“

Damit nimmt das Verpackungsgesetz die großen Marktplätze wie Amazon, Ebay und viele andere ins Visier. Denn: Hier bieten neben den Betreibern auch andere Unternehmen ihre Waren an.

Was müssen Online-Marktplätze sicherstellen?

Mit § 7 Abs. 7 S. 2 und Abs. 9 Abs. 5 S 2 VerpackG regelt der Gesetzgeber folgendes: Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen es nicht mehr ermöglichen, dass systembeteiligungspflichtige Verpackungen verkauft werden, sofern der Verpackungshersteller sich nicht auch am System beteiligt. Der Verkauf von Verpackungen darf nicht möglich seinwenn die Registrierung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

 Kurz gesagt: Online-Marktplätzen dürfen den Händlern, die diese Plattformen benutzen, einen Verkauf von Waren nur gestatten, wenn diese im Einklang mit dem Verpackungsgesetz stehen. Dazu ist es erforderlich, dass diese Onlinehändler ihre Produktverantwortung wahrnehmen und die erforderlichen Vorgaben erfüllen. In der Praxis bedeutet dies neben der Versandoptimierung die Lizenzierung eines Dualen Systems oder die Registrierung im LUCID Verpackungsregister.

 Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist verpflichtet, den Onlinehändler zu kontrollieren. Für Bestandskunden ist die Überprüfung ebenfalls notwendig, um sicherzustellen, dass auch diese Onlinehändler ihren Pflichten gemäß dem Verpackungsgesetz nachkommen.

Wie prüfen Online-Marktplatz-Betreiber ihre Onlinehändler?

Die Prüfung erfolgt über einen Datenabgleich mit der ZSVR. Damit ist es möglich, zu kontrollieren, ob eine Registrierung vorliegt. Das Vorgehen ist vergleichsweise unkompliziert: Der Marktplatzbetreiber ruft über eine fest definierte Schnittstelle eine XML-Datei mit den entsprechenden Daten ab. Sind die Onlinehändler gemeldet, dann sind sie auch im LUCID Verpackungsregister vermerkt.

Was passiert bei einem Verstoß gegen das Verpackungsgesetz?

Verstöße gegen das Verpackungsgesetz werden sanktioniert. Kommt ein Onlinehändler seinen Verpflichtungen nicht nach, dann kann der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes eine Kontosperrung veranlassen. Die Folgen sind erheblich: Der Onlinehändler kann seine Waren dann weder anbieten noch verkaufen.

 Dass die Betreiber elektronischer Marktplätze derartige Sperrungen vornehmen, gilt als ausgemacht, denn: Würden sie nicht tätig, dann verstoßen die Marktplatzbetreiber ebenfalls gegen die Festlegungen des Verpackungsgesetzes und müssen ihrerseits Sanktionen fürchten. Kommt der Onlinehändler nach einer Sperre den Verpflichtungen des Verpackungsgesetzes wieder nach, dann wird diese aufgehoben.

 Folgende Sanktionen sieht das VerpackG vor:

 Sanktionen gegen den Onlinehändler

  • Die vorsätzliche oder fahrlässige, nicht richtige oder nicht vollständige Beteiligung am System ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu 200.000 Euro geahndet werden (§ 36 Abs. 1 und 2 VerpackG).
  • Fehlende Registrierungen als Hersteller von Verpackungen oder wenn diese nicht vollständig oder richtig erfolgen, werden im Falle von Fahrlässigkeit oder Vorsatz mit Geldbußen in Höhe von bis zu 100.000 Euro sanktioniert.

 Sanktionen gegen Betreiber elektronischer Marktplätze

  • Mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro müssen Betreiber elektronischer Marktplätze rechnen, sofern sie gegen das VerpackG verstoßen und – fahrlässig oder vorsätzlich – das Anbieten nicht registrierter Verpackungen zu Verkauf ermöglichen (§ 36 Abs. 2 VerpackG).

Wichtig:

Für Onlinehändler und die Betreiber elektronischer Marktplätze gilt darüber hinaus, dass bei Verstößen gegen das VerpackG neben Geldbußen weitere Konsequenzen drohen. So kann es beispielsweise zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb durch Konkurrenten kommen.

Registrierungspflicht

Im stationären Handel ist die Rücknahme von Verpackungen üblich. Mit der Registrierungspflicht im Verpackungsregister (LUCID) sind auch Onlinehändler betroffen. Seit Juli 2022 dürfen verpackte Waren nicht mehr verkauft werden, solange der Hersteller der Registrierungspflicht nicht nachgekommen ist. Falls die obligatorische LUCID Registrierung unterbleibt, drohen Abmahnungen oder Geldbußen. Die Sanktionen können bis zu einem Verkaufsverbot reichen.

LUCID Registrierung

Das Verpackungsgesetz verpflichtet diejenigen, die Verpackungen herstellen und vertreiben, sich bei der ZSVR zu registrieren. Die Stiftung ist eigenverantwortlich für die Organisation, Anwendung und Überwachung der Gesetzesvorgaben. Welche Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind, hat die ZSVR in einer Online-Datenbank zusammengefasst.

Notwendige Angaben einer LUCID Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister sind:

  • Name des Herstellers
  • Adresse des Herstellers
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Nationale Kennnummer (z. B. Handelsregisternummer, Vereinsregisternummer etc.)
  • Auflistung aller Markennamen unter denen systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr gebracht werden
  • Erklärung über Beteiligung am Dualen System

Registrierung, Datenmeldungen und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten der ZSVR sind für Hersteller und Erstinverkehrbringer von Verpackungen kostenfrei. Für das Inverkehrbringen von Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht fallen allerdings Kosten an. Diese werden von den Partnerunternehmen für Verpackungslizenzierung wie Veolia, PreZero, Interseroh u. a. für die Entsorgung und Beseitigung erhoben.

Unterstützung durch ERP Haufe X360

Moderne ERP-Systeme wie Haufe X360 leisten bei den neuen Verpflichtungen für Onlinehändler wertvolle Unterstützung. Das vollständig digitalisierte Warenwirtschaftssystem bildet die betriebswirtschaftlichen Abläufe ab und ermöglicht Ihnen den Zugriff in Echtzeit auf die aktuelle Situation in den Bereichen Produktion und Verpackung.

 Diese generellen Vorteile unseres ERP-Systems kommen Ihnen auch bei der LUCID Registrierung zugute. Alle erforderlichen Informationen stehen bereit, sodass die aus der Registrierungspflicht resultierenden Aufgaben zum Kinderspiel werden.