Die Situation bleibt auch 2021 aufgrund der Corona-Krise für viele Unternehmen angespannt. Die Umsetzung von effektiven Steuertipps ist 2021 daher von elementarer Bedeutung, denn jeder gesparte Steuer-Euro steigert die finanzielle Liquidität des Unternehmens. Wir haben die wichtigsten Steuertipps mit Blick auf die aktuellen Steueränderungen für Sie zusammengetragen.
Steuertipp 1 - Homeoffice-Pauschale
Im Jahressteuergesetz 2020 wurde in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG die neue Homeoffice-Pauschale eingeführt. Das bedeutet im Klartext: Müssen Sie wegen Corona Ihre unternehmerische Tätigkeit einstellen und sind vermehrt oder ausschließlich im Homeoffice tätig, nutzen aber keinen Raum, sondern nur eine Arbeitsecke, winkt ein pauschaler Betriebsausgabenabzug. Ohne Nachweis von Kosten können Sie 5 Euro pro Tag im Homeoffice, maximal 600 Euro pro Jahr vom Gewinn abziehen.
Steuertipp Homeoffice
Das Finanzamt erwartet zwar keine Nachweise zu den Kosten. Ganz ohne Aufzeichnungen dürfte es dennoch schwer werden. Führen Sie eine Art Tagebuch und notieren Sie, an welchen Tagen Sie ausschließlich im Homeoffice gearbeitet haben. Wichtig auch: Kaufen Sie Einrichtungsgegenstände wie Schreibtisch, Regal oder Stuhl, sollten Sie die Rechnung unbedingt aufbewahren. Denn die Ausgaben für solche Arbeitsmittel dürften zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale abziehbar sein.Steuertipp 2: Anstellung naher Angehöriger
Brauchen Sie Personal, das aufgrund der Corona-Krise bereit ist, zeitlich flexibel zu arbeiten? Dann sollten Sie auch die Einstellung naher Angehöriger wie den Ehegatten, Kinder oder die Eltern als Minijobber in Betracht ziehen. Die steuerlich angenehme Folge: Das Minijobgehalt sowie die pauschalen Abgaben an die Minijobzentrale bzw. an die Krankenkasse stellen gewinnmindernde Betriebsausgaben dar. Der Familien-Minijobber muss sein Minijobgehalt dagegen nicht mehr versteuern. Steuertipp Angehörige anstellen
Damit das Finanzamt hier mitspielt, sollten Aufzeichnungen geführt werden, an welchen Tagen der Familien-Minijobber in welchem zeitlichen Umfang welche Arbeiten ausgeübt hat. Nur so lassen sich Finanzbeamte im Zweifel von der Ernsthaftigkeit der Anstellung überzeugen.Steuertipp 3: Corona-Prämie als Dankeschön
Einer der Top-Steuertipps 2021 dürfte die Gewährung der steuerfreien Corona-Prämie als Dankeschön an von der Corona-Krise betroffene Arbeitnehmer sein. Ist das Geld dafür vorhanden, darf Arbeitnehmern nach § 3 Nr. 11a EStG bis zu 1.500 Euro steuerfrei ausgezahlt werden. Voraussetzung ist die Aufzeichnung im Lohnkonto. Die Zahlung muss zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2021 erfolgen und sie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Steuertipp Corona-Prämie
Die steuerfreie und sozialversicherungsfreie Corona-Prämie dürfen Sie z. B. auch einem Familienmitglied ausbezahlen, das Sie als Minijobber angestellt haben. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie die Fremdüblichkeit dieser steuerfreien Zuwendung nachweisen können. Das wäre der Fall, wenn auch fremde Minijobber im Betrieb die steuerfreie Corona-Prämie ausbezahlt bekommen würden.
Steuertipp 4: Investitionsabzugsbetrag - GWG "kreieren"
Einer der beliebtesten Steuertipps 2021 ist der neue Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG. Aufgrund verschiedener Änderungen im Jahressteuergesetz dürften deutlich mehr Unternehmer als bisher in den Genuss dieser Steuervergünstigung kommen. Der Clou: Erfüllen Sie die Voraussetzungen für den Abzug des Investitionsabzugsbetrags bereits 2020, können Sie gezielt geringwertige Wirtschaftsgüter für 2021 kreieren.
Steuertipp Investitionsabzugsbetrag
Sie erfüllen 2020 die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag. Im Jahr 2021 planen Sie den längst überfälligen Kauf neuer Einrichtungsgegenstände für Ihr Lokal. Voraussichtliche Investitionskosten: 46.500 Euro, wobei jeder der Gegenstände netto rund 1.550 Euro kosten wird (Kauf im Juli 2021).
Steuertipp 5: Dienstwagenbesteuerung optimieren
Darf ein Mitarbeiter einen Dienstwagen privat und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, muss er dafür jeden Monat Lohnsteuer zahlen. Ohne Fahrtenbuch wird der zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Privatnutzung nach der 1-Prozent-Methode ermittelt und für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach der 0,03-Prozent-Methode.
Steuertipp Firmenwagen
Wird Ihr Mitarbeiter voraussichtlich im Jahr 2021 hauptsächlich im Homeoffice arbeiten und deshalb an nicht mehr als 180 Tagen mit dem Dienstwagen zur Arbeit pendeln, macht es Sinn, die Ermittlung des monatlichen geldwerten Vorteils für diese Fahrten von der 0,03-Prozent-Methode auf die 0,002-Prozent-Methode umzustellen. Wichtig dabei ist, dass Ihr Arbeitnehmer Ihnen jeden Monat die Tage mitteilt, an denen er zur Arbeit gependelt ist und dass Sie diese Aufzeichnungen zum Lohnkonto nehmen.Steuertipp 6: Corona-Hilfen verlängert
Bereits im Jahr 2020 wurden wegen der Corona-Krise steuerliche Hilfen beschlossen (siehe BMF-Schreiben v. 19.3.2020). Aufgrund der zweiten Corona-Welle und der zu erwartenden dritten Welle hat das Bundesfinanzministerium die steuerlichen Hilfemaßnahmen auf das Jahr 2021 ausgedehnt. Unternehmer profitieren auf Antrag insbesondere von folgenden Corona-Hilfsmaßnahmen (BMF-Schreiben v. 22.12.2020, Az. IV A 3 – S 0336/20/10001:025):
- Stundung im vereinfachten Verfahren: Kann ein Steuerzahler glaubhaft nachweisen, dass er erheblich negativ von der Corona-Krise betroffen ist, können Stundungsanträge bis zum 31. März 2020 für bis zu diesem Tag fällige Steuern gestellt werden. Das Finanzamt gewährt in diesem Fall großzügig eine zinslose Stundung bis zum 30. Juni 2021. Bei Ratenzahlung kann die zinslose Stundung auch bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden.
- Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen: Für bis zum 31. März 2021 fällig gewordene Steuern soll auf Antrag auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet werden. Säumniszuschläge in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 sollen erlassen werden. Wird eine Ratenzahlung vereinbart, kann sogar bis Ende 2021 auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet werden.
- Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren: Kann dem Finanzamt plausibel nachgewiesen werden, das ein Steuerzahler unmittelbar und erheblich von der Corona-Krise betroffen ist, können ohne strenge Anforderungen die Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen für 2021 beantragt werden.
Steuertipp Corona-Hilfen
Aufgeschoben ist nicht aufgehoben: Irgendwann wird das Finanzamt anklopfen und die ausstehenden Steuern fordern. Für diesen Tag sollten Unternehmer sich wappnen und wenn möglich regelmäßig finanzielle Steuerrücklagen bilden.Steuertipp 7: Fristverlängerung für Steuererklärung 2019
Ihre Steuererklärungen für 2019 erstellt ein Steuerberater für Sie, doch wegen der Corona-Krise hatten weder Ihr Steuerberater noch Sie als Selbständiger Zeit, die notwendigen Unterlagen zusammenzustellen? Dann gibt es eine gute Nachricht. Das Bundesfinanzministerium gewährt in diesem Fall eine Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen 2019 bis Ende August 2021.
Steuertipp Fristverlängerung
Erwarten Sie Nachzahlungen im Steuerbescheid 2019, empfiehlt es sich, vor dem 31. März 2021 freiwillige Steuerzahlungen zur Einkommensteuer 2019 zu leisten. Hintergrund: Machen Sie von der Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen 2019 bis Ende August 2021 Gebrauch, müssen Sie ab dem 1. April 2021 monatlich 0,5 Prozent Nachzahlungszinsen auf die Steuernachzahlungen bezahlen. Diese Zinsen erlässt das Finanzamt jedoch bei einer freiwilligen Steuerzahlung bis zum 31. März 2021.Steuertipp 8: Investitionsabzugsbetrag retten
Haben Sie im Jahr 2017 einen Investitionsabzugsbetrag vom Gewinn abgezogen und wegen der Corona-Krise bis Ende 2020 nicht investiert, würde der Investitionsabzugsbetrag in 2017 eigentlich rückwirkend kippen. Im zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde der dreijährige Investitionszeitraum jedoch um ein Jahr verlängert. Das bedeutet im Klartext: Damit das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag 2017 nicht rückwirkend kippt, müssen Sie im Jahr 2021 die geplante Investition zwingend tätigen.
Steuertipp 9: Wechsel der Rechtsform wegen Soli
Für 90 Prozent der Steuerzahler fällt seit dem 1. Januar 2021 der Solidaritätszuschlag weg. Wird das Unternehmen jedoch in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben, wird der Solidaritätszuschlag 2021 weiterhin auf die Körperschaftsteuer erhoben. Hier empfiehlt sich das Gespräch mit dem Steuerberater, ob es sich auf lange Sicht lohnt, die Rechtsform zu wechseln, um den Solidaritätszuschlag nicht zahlen zu müssen.
Steuertipp 10: Nachrüstung elektronischer Kassen um TSE
In 15 Bundesländern wurde für die Nachrüstung elektronischer Kassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) eine Fristverlängerung bis 31. März 2021 gewährt. Weil aktuell nicht absehbar ist, ob es eine erneute Verlängerung für die Umrüstung gibt, sollte Kontakt zu Fachfirmen aufgenommen werden, die eine TSE installieren können. Kommt es zu keiner weiteren Fristverlängerung für die Umrüstung und Ihren elektronischen Kassen fehlt am 1. April 2021 eine TSE, ist das ein grober Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Kassenführung. Folge können Zuschätzungen des Finanzamts zum Umsatz und Gewinn sein.